Mitarbeitervertretung (MAV)
Die Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes Borken e.V. wird alle vier Jahre von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt und besteht seit der letzten Wahl (04/2017) aus 13 Mitgliedern. Hinzu kommt die Vertrauensperson der Schwerbehinderten.
Als Interessensvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Caritasverbandes Borken sehen wir unsere Aufgabe gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) darin, gemeinsam mit dem Dienstgeber darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dabei geht es im kirchlichen Dienst in besonderer Weise um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (Dienstgemeinschaft).
Als MAV sind wir Teil des Verbandes und haben sowohl die Situation des einzelnen Mitarbeiters als auch die Perspektive des Gesamtverbandes im Blick. In diesem Sinne ist es unser Ziel, gute Zusammenarbeit zu fördern und die Strukturen unseres Verbandes positiv mitzugestalten.
Als MAV...
- setzen wir uns ein für die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit,
- nehmen wir Anregungen und Beschwerden einzelner Mitarbeiter entgegen und versuchen, Abhilfe zu schaffen,
- setzen wir uns für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsförderung ein,
- wirken wir auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hin,
- regen wir Maßnahmen an, die der Einrichtung und den Mitarbeitern dienen,
- handeln wir nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit,
- fördern wir die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger Mitarbeiter.
Spezielle Aufgaben der MAV nach MAVO:
- Anhörung und Mitberatung
- Vorschlagsrecht
- Zustimmung
- Antragsrecht
- Abschluss von Dienstvereinbarungen
Der Dienstgeber...
- kann nur mit Zustimmung der MAV gewisse persönliche Angelegenheiten der Mitarbeiter regeln wie z.B. Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung usw
- hat die MAV unter anderem anzuhören bei Kündigungen, Maßnahmen innerbetrieblicher Information, Zusammenarbeit und Regelungen der Ordnung der Einrichtung usw.
Manche betriebliche Regelungen sind nur mit Zustimmung der MAV zulässig, z.B.
- die Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen,
- die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen,
- die Festlegung betrieblicher Regeln z.B. zu Urlaub und Fahrtkosten.
Für Anliegen, Fragen und Anregungen sind wir gerne ansprechbar!